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Sportbootvermietung

Vermietung von Sportbooten mit einer Länge kleiner 20m im Binnenbereich der Bundeswasserstraßen

Für die gewerbliche Vermietung von Sportbooten auf Binnenwasserstraßen gelten die Vorschriften der Sportboot-Vermietungsverordnung-Binnen.

Vermietung ist die gewerbliche Überlassung von Booten an einen Mieter.

Eine Vermietung mit Stellung eines Bootsführers (Gelegenheitsverkehr) liegt vor, wenn der Mieter dennoch frei über die Route und die Fahrt entscheidet.

Linienartige Verkehre sind keine Vermietung. Diese sind als Fahrgastschifffahrt zu werten und nur mit hierfür zugelassenen Booten erlaubt.

Gemäß den Begriffsbestimmungen der Verordnung, sind Segelsurfbretter von den Bestimmungen der Vermietungsverordnung ausgenommen. Stand-Up-Paddling-Boards (SUP) sind vergleichbar und unterliegen damit auch nicht den Bestimmungen der Vermietungsverordnung.

Bootszeugnis

Jedes Kleinfahrzeug, das vermietet werden soll, muss über ein gültiges Bootszeugnis verfügen. Dieses ist beim zuständigen WSA zu beantragen.

Bedingung für die Ausstellung eines Bootszeugnisses ist eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für das jeweilige Boot.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Fahrtauglichkeit nach § 5 nachzuweisen:

  • durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung,
  • durch ein anerkanntes und gültiges Abnahmeprotokoll eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder des Germanischen Lloyds,
  • mittels einer gültigen Konformitätserklärung nach der europäischen Richtlinie 94/25/ EG

Für Boote, deren elektrische Antriebsleistung weniger als 1 kW beträgt (im Regelfall Kanus und Ähnliche), kann der Nachweis der Fahrtauglichkeit durch eine Abnahme des WSA erfolgen (kostenpflichtig).

Nach Eingang des Antrages und der Fahrttauglichkeitsbescheinigung wird das Bootszeugnis ausgestellt. Die Gültigkeit variiert je nach Angabe des Gutachtens. Sofern die Fahrtauglichkeit durch eine CE-Konformitätserklärung nachgewiesen wurde, beträgt die Gültigkeit 10 Jahre ab Herstellungsdatum.

Selbstverständlich müssen Vermietungs-Boote jederzeit technisch einwandfrei, zugelassen (gültiges Bootszeugnis) und gemäß dem Bootszeugnis ausgerüstet sein.

Zuständiges WSA

Zuständig ist jeweils das WSA in dessen Bereich sich der Liegeplatz des Bootes bzw. die Vermietungsstätte befindet.

Manche Boote haben keinen Liegeplatz an einer Bundeswasserstraße. In diesen Fällen ist das WSA zuständig, das dem Firmensitz am nächsten liegt.

Für die Vermietung auf Seeschifffahrtsstraßen ist ein Bootszeugnis-See nach der Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV) erforderlich.

Für im Ausland liegende deutsche Vermietungs-Boote ist grundsätzlich das WSA Weser-Jade-Nordsee zuständig.

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